Satzung „Arbeitsgemeinschaft der Autographensammler e.V.“
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Autographensammler e.V. (AdA)“ und hat seinen Sitz in Münster. Er ist in das Vereinsregister Münster (VR 3413) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein bezweckt, Handschriften (u.a. auch Unterschriften und deren Inhalte) von bedeutenden Menschen aus Politik, Geschichte, Wissenschaft, Sport, Kultur u.s.w. zu sammeln, zu pflegen, deren Inhalte den Mitgliedern zu vermitteln und der Nachwelt zu erhalten. Der Verein veranstaltet Tagungen mit Fachvorträgen und Ausstellungen. Er will besonders die Jugend mit den Handschriften vertraut machen. Er hat ein Archiv eingerichtet, das Interessenten zugänglich ist. Er gibt ein Mitteilungsblatt für die Vereinsmitglieder, das sich mit Fachthemen befasst, und gelegentlich kleine Sonderdrucke über Einzelthemen heraus. Er betreibt eine fachbezogene Homepage, und bietet ggf. weitere fachbezogene Dienstleistungen an. Ein Archiv von „Falschunterschriften“ wird betrieben und Mitarbeit in jeder Form gegen Fälschungen in der Autogramm- Autographenszene wird unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er wird nicht eigenwirtschaftlich, sondern selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden. Juristische Personen können Mitglied werden, soweit es sich um Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder Vereine handelt, die sich mit Handschriften, Autographen oder Autogrammen beschäftigen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied vom Vorstand bestätigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung an den Vorstand. Er wird mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Austritt erklärt wird. Eine Kündigung wird vom Vorstand bestätigt.
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes beschließt der Vorstand. Gründe für einen Ausschluss sind Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen, Verstoß gegen die Interessen des Vereins sowie unehrenhafte Handlungen. Gegen seine Entscheidung kann ein Beschluss der Mitgliederversammlung beantragt werden, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt.
Die Mitglieder sind zu Beginn des Geschäftsjahres (bis 31. März) zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei einem Beitritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist sofort der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Bei Vereinsbeitritt nach dem 30. Juni wird sofort der halbe Jahresbeitrag fällig. Bei Vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verein ist die Rückvergütung des Beitrags ausgeschlossen.
§ 4: Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 5: Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer
und der Kassenwart
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinschaftlich zu vertreten.
Zum Vorstand des Vereins gehören ferner Beisitzer. Sie haben innerhalb des Vorstands volles Stimmrecht. Doch sind sie nicht befugt, den Verein zu vertreten. Es können nur volljährige Vereinsmitglieder dem Vorstand angehören.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich bei seiner ersten Versammlung eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Der Vorstand kann zur Meinungsfindung Berater berufen, die ohne Stimmrecht bleiben.
Ehrenvorsitzende des Vereins dürfen beratend an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 6: Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes, Berater des Vorstandes oder Mitglieder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für die Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die Absendung der Einladung an die letzten, dem Vorstand bekannten Anschriften der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen, Anträge, Auflösung des Vereines und über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die von solchem Gewicht sind, dass durch ihre Behandlung der Vereinszweck oder die Finanzlage des Vereins gefährdet werden könnten. Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über etwaige Anstellungsverträge, Mietverträge von mehr als einjähriger Dauer und über den Erwerb von Grundvermögen oder grundstücksgleichen Rechten.
Beschlussfähige Anträge müssen dem Vorsitzenden zwei Wochen vor der Versammlung vorliegen. Über die Beratung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlungen werden von einem der drei Vorstandsmitglieder oder, falls zu Beginn ein Versammlungsleiter gewählt wird, von diesem geleitet.
Der Schriftführer protokolliert die gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Versammlungsprotokoll wird zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen; bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet. Vereinsmitglieder, die durch einen Beschluss betroffen werden, sind nicht stimmberechtigt.
§ 8: Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender
Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die in besonderer Weise die AdA e.V. unterstützen oder fördern. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können an allen Vereinsveranstaltungen als Ehrengast teilnehmen und werden regelmäßig über das Vereinsgeschehen informiert.
Den Ehrenvorsitz kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands für große Verdienste um den Verein verleihen. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, können an allen Vereinsveranstaltungen als Ehrengast teilnehmen und können beratend an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz gelten lebenslang und können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands wieder entzogen werden
§ 9: Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die das Vermögen möglichst im Sinne des Vereinszwecks verwenden soll.
§ 10: Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung am 12.6.2010 in Kesswil beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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